Die Stadt Neustadt in Holstein als Träger der Kindertagesstätte hat in Zusammenarbeit mit der Einrichtung Maßnahmen entwickelt, welche das Ziel verfolgen, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu bewahren. Hierbei wird unterschieden, ob diese Gefahren vom familiären Umfeld des Kindes oder vom Personal der Einrichtung ausgehen.
Wenn einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Sachverhalte bekannt werden, die möglicherweise auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten könnten, ist die Leitung der Kindertagesstätte umgehend zu informieren.
Nach erfolgter Information berät die Leitung der Kindertagesstätte die Situation mit dem pädagogischen Personal. Dabei geht es vorrangig darum, ob die bekannt gewordenen Sachverhalte möglicherweise als „gewichtige Anhaltspunkte“ für eine Kindeswohlgefährdung zu werten sein könnten. Je nach Sachverhalt werden die Personensorge-/Erziehungsberechtigten und ggf. eine Fachberatung beteiligt. In den Gesprächen wird soweit erforderlich auf geeignete Hilfen zur Abwendung der Gefährdung hingewiesen bzw. Maßnahmen vereinbart. Die Gesprächsinhalte sowie vereinbarte Verfahren und Maßnahmen werden schriftlich dokumentiert und die Träger der Einrichtung wird hierüber informiert.
Ist das Wohl des Kindes akut gefährdet und lässt sich die Gefährdung nur durch sofortiges Handeln abwenden, sind der Kreis Ostholstein als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unverzüglich zu informieren. Die Information an das Jugendamt soll mindestens Name, Adresse des Kindes sowie der Personensorge-/Erziehungsberechtigen, die beobachteten gewichtigen Anhaltspunkte, das Ergebnis der Abschätzung des Gefährdungsrisikos sowie ggf. die bisher unternommenen Schritte beinhalten.
Um die Kinder vor Kindeswohlgefährdung zu schützen, die von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Einrichtung ausgehen könnten, sind folgende Maßnahmen der Trägerin der Einrichtung festgelegt:
- Die Träger der Einrichtung stellt sicher, dass für die Betreuung der Kinder nur qualifizierte und pädagogisch ausgebildete Personen in der Kindertagesstätte eingesetzt werden.
- Von neu einzustellenden Personen und im Abstand von fünf Jahren wird von den beschäftigten Personen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz verlangt.
- Es wird sichergestellt, dass das Personal an Fortbildungen zu diesem Thema teilnehmen kann.
- Sollte das Wohl des Kindes durch eine Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Einrichtung gefährdet sein, ist die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister hierüber unverzüglich zu informieren, um mögliche arbeitrechtliche Maßnahmen zu prüfen und einleiten zu können.